darauf haben sie verzichtet. Zudem hat der Gutachter sich sehr wohl auf dem Grundbuchamt mit den möglichen Vergleichsobjekten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er diese als untauglich erachtete (Erbvorbezüge, -teilungen oder Urteile; Gutachten S. 4). Auch der von den Berufungsklägern vorgebrachte Vergleich mit dem jüngsten Liegenschaftskauf der Gemeinde Q.________ hinkt. Es handelt sich beim Kaufobjekt zwar um eine Liegenschaft mit Zentrumslage von 7‘464m2, und das Pauschalangebot betrug CHF 3.8 Mio., wobei der Grundstückanteil mit CHF 348.-/m2 eingesetzt wurde.