___ wäre ohne grossen Aufwand in der Lage gewesen, die Vergleichspreise selbst ins Recht zu legen. Die Berufungsbeklagten hätten es unterlassen, mit konkreten Verkäufen den von ihnen behaupteten Verkehrswert zu beweisen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. In der Expertise Conca seien wenige Vergleichswerte aufgeführt worden, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ einen Verkehrswert von CHF 350.-/m2 gehabt haben sollten, zumal diese unerschlossen gewesen seien und eine geringere Ausnützung aufgewiesen hätten als die aufgeführten Vergleichsgrundstücke.