Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen, welche zu korrekten Resultaten führe, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. In Q.________ seien im Umkreis von weniger als 1km in vergleichbaren Lagen und Zonen zahlreiche Verkäufe getätigt und Häuser erstellt worden, dabei sei D.________ selbst eine der aktivsten Verkäuferinnen gewesen. Folglich wäre es für den Experten Conca ohne weiteres möglich gewesen, Vergleichspreise zu beschaffen bzw. D.________ wäre ohne grossen Aufwand in der Lage gewesen, die Vergleichspreise selbst ins Recht zu legen.