Die von den Parteien gestellten Zusatz- oder Erläuterungsfragen beantwortete der Sachverständige lediglich äusserst knapp bzw. teilweise gar nicht. Auf die Frage der Berufungskläger nach seinen Quellen (act. 177/2) erklärte der Experte, er habe sich auf seine persönliche Erfahrung sowie die Auskunft von Dritten gestützt (act. 191). Die Berufungskläger fragten den Gutachter, ob er andere Landverkäufe berücksichtigt habe und forderten ihn auf, allenfalls zu präzisieren und diese aufzuzählen. Im Falle der Verneinung der Frage wird er ersucht, zu erklären, wie er auf den Wert von CHF 325.-/m2 gekommen sei.