Soweit eine Verbesserung aufgrund der Schwere der Mängel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist der sachverständigen Person Gelegenheit zur Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens zu geben. Auf Parteiantrag oder von Amtes wegen kann das Gericht ein neues Gutachten, ein sogenanntes Obergutachten, von einem anderen Sachverständigen einholen, wenn eine Erläuterung bzw. Ergänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine Verbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 188 N 7- 10).