Falls das Gutachten unbrauchbar ist, ist ein Obergutachten anzuordnen (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 183 N 10-16). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten Mängel aufweist bzw. der Erläuterung oder Ergänzung bedarf, selbst wenn die Parteien auf entsprechende Anträge verzichten. Über die von den Parteien gestellten Anträge entscheidet das Gericht und bestimmt, welche Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen der sachverständigen Person gestellt werden. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten vollständig, klar und schlüssig begründet ist. Entspricht das Gutachten Kantonsgericht KG Seite 27 von 114