Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel sind genau zu bezeichnen und allenfalls zu erläutern. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem Weg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre Befunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte nicht widersprüchlich sein und die Ausführungen des Gutachters sollten für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein. Genügt ein Gutachten diesen Anforderungen nicht, sind dem Sachverständigen Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zu stellen. Falls das Gutachten unbrauchbar ist, ist ein Obergutachten anzuordnen (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 183 N 10-16).