aaa) Wenn im Prozess die Feststellung bestimmter Tatsachen besondere Kenntnisse voraussetzt, so ordnet der Richter eine Expertise an (Art. 249 ZPO-FR). Nach Art. 256 ZPO-FR umschreibt der Gerichtspräsident dem Experten seine Aufgabe. Er gibt den Parteien Gelegenheit, sich über die dem Experten zu stellenden Fragen zu äussern und Abänderungen oder Zusätze zu beantragen. Gemäss Art. 259 ZPO-FR steht es den Parteien frei, den Experten um Erläuterungen und Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen. Zu diesem Zwecke lädt der Gerichtspräsident den Experten zur Verhandlung vor oder fordert ihn auf, einen ergänzenden Bericht einzureichen.