Die Fachkommission habe den Verkehrswert auf CHF 240.-/m2 für Artikel aoaoao und CHF 255.-/m2 für Parzelle asasas festgelegt. Dieses aus einem anderen Verfahren beigezogene Gutachten sei dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht worden, welcher den von der Kommission festgesetzten Wert bestritten habe. Die Vorinstanz sei von einem Verkehrswert von CHF 325.-/m2 ausgegangen, d.h. von einem höheren Preis als jener von der Schatzungskommission festgesetzte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Akten sowie der Expertise habe die Vorinstanz willkürfrei auf die Schlussfolgerung des Experten abstellen können, so dass die Berufung in diesem Punkt unbegründet sei.