Die Berufungskläger würden nicht verkennen, dass die Expertise den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, zumal nicht gesagt werde, welche konkreten Verkäufe den Experten zu seiner Schlussfolgerung veranlasst hätten. Aus Gründen der Opportunität hätten sie in ihrer Berufung aber verzichtet, das Urteil in diesem Punkt anzufechten, um zu vermeiden, dass das Verfahren infolge einer Ergänzung des Beweisverfahrens wesentlich verzögert werde. Die Berufungskläger würden den vom Gericht berücksichtigten Wert als zu hoch erachten. Sie unterstreichen, von entscheidender Bedeutung sei Kantonsgericht KG Seite 26 von 114