Mit dem durch diese Funktion verbundenen Wissen sei der Experte klar zum Schluss gelangt, dass ein Einzelgeschäft, wo zudem von BFG-Flächen und nicht von m2 gesprochen worden sei, nicht massgebend sein könne. Die Kritik an der Expertise ziele vor allem aber auch ins Leere, weil nach der vom Bundesgericht propagierten Vergleichsmethode eine genügende Anzahl Objekte ähnlicher Beschaffenheit herangezogen werden müssen. Die Berufungskläger würden nicht verkennen, dass die Expertise den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, zumal nicht gesagt werde, welche konkreten Verkäufe den Experten zu seiner Schlussfolgerung veranlasst hätten.