Die von den Berufungsklägern in ihrer Rechtsschrift vom 6. Juni 2008 zur Berücksichtigung von Steuerlasten gemachten Äusserungen seien rein theoretischer Natur gewesen, und sie seien von den Berufungsbeklagten an der Verhandlung vom 17. Juni 2008 bestritten worden. Die Berufungskläger hätten weder Tatsachenbehauptungen noch Beweisofferten betreffend der tatsächlich angefallenen Liegenschaftsgewinnsteuern geltend gemacht noch entsprechende Beweise abnehmen lassen, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten und die Grundstücke Art. aoaoao und asasas im Erbgang zu ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen seien (act. 191 f.).