dd) In seiner Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 macht der Berufungsbeklagte geltend, die Kritik der Berufungskläger sei nicht zu hören, wenn sie neu eine Liegenschaftssteuer von je CHF 312‘728.- in Abzug bringen wollten. Soweit ersichtlich seien nie entsprechend bezifferte Rechtsbegehren gestellt worden, noch je eine der wirklich bezahlten Grundstückgewinnsteuer entsprechende Veranlagung ins Recht gelegt worden. Die von den Berufungsklägern in ihrer Rechtsschrift vom 6. Juni 2008 zur Berücksichtigung von Steuerlasten gemachten Äusserungen seien rein theoretischer Natur gewesen, und sie seien von den Berufungsbeklagten an der Verhandlung vom 17. Juni 2008 bestritten worden.