Schliesslich werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise nicht entsprochen worden sei. Zur Ermittlung der Pflichtteile sei die Berücksichtigung dieser Erbvorbezüge zu ihrem reellen Wert unabdinglich (act. 13-24 sowie act. 296-306).