Sie weisen darauf hin, dass diese drei Schriftstücke klar belegen würden, dass der gemäss Gutachten festgelegte Verkehrswert von CHF 325.-/m2 nicht der Realität entspreche. Der Verkehrswert betrage CHF 520.-/m2, dies entspreche dem von C.________ und B.________ in ihrer Kantonsgericht KG Seite 25 von 114 Vereinbarung vom 10. Mai 2000 einige Wochen nach dem Tode des Erblassers selbst festgelegten Grundstückpreis.