Falls die Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertrete, es obliege ihr nicht, diesen Beweis abzunehmen, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts subsidiär an die erste Instanz zurückzuweisen. Sie werfen der Vorinstanz vor, die im Recht liegenden Dokumente, nämlich das Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten, das Angebot von D.________ und die zwischen C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 als unerheblich qualifiziert zu haben und dadurch in Willkür verfallen zu sein. Sie weisen darauf hin, dass diese drei Schriftstücke klar belegen würden, dass der gemäss Gutachten festgelegte Verkehrswert von CHF 325.-/m2 nicht der Realität entspreche.