Ausserdem würden Beilagen zum Gutachten die Schätzung des Experten entkräften. Das Gutachten sei nicht schlüssig und über den wahren Wert der erbvorbezogenen Grundstücke sei zwingend Beweis zu führen, weshalb die Vorinstanz zwingend eine Oberexpertise hätte anordnen müssen. Aus diesem Grund müsste dieser Beweis von der Rechtsmittelinstanz abgenommen werden. Die Berufungsbeklagten beantragen, durch den Zivilappellationshof sei eine Oberexpertise anzuordnen. Falls die Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertrete, es obliege ihr nicht, diesen Beweis abzunehmen, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts subsidiär an die erste Instanz zurückzuweisen.