cc) Die Berufungsbeklagten rügen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was zu einer Verletzung des Pflichtteilsrechts der übrigen Nachkommen führe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Urkunde zwischen C.________ und B.________ vom 10. Mai 2000 (Beilage 3 zur Expertise Magne), welche wenige Wochen nach dem Tode des Erblassers errichtet worden sei, B.________ C.________ einen Anteil seines erbvorbezogenen Landes zu einem Preis von CHF 520.-/m2 verkauft habe. Dabei handle es sich um den effektiven Marktpreis.