Die Liegenschaften seien weitgehend veräussert worden, diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Wenn der Steuerfall eingetreten sei, wie im vorliegenden Fall, gebe es keine sachlichen Gründe, dieser Tatsache nicht Rechnung zu tragen. Folglich sei pro Grundstück für die Liegenschaftsgewinnsteuer CHF 312‘728.- in Abzug zu bringen statt je CHF 156‘364.- (act. 16).