seien bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen. Sie heben hervor, das Bundesgericht anerkenne damit zu Recht, dass die Steuerlast eine Wertverminderung des Wirtschaftsguts bewirke. Weiter habe das Bundesgericht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wann sich solche Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheide der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“. Die Liegenschaften seien weitgehend veräussert worden, diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.