In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der Vorinstanz vor, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend der Berücksichtigung der latenten Steuern nicht berücksichtigt zu haben. Während das Bundesgericht im Entscheid 121 III 304 noch festgehalten habe, die latenten Lasten dürften nur zurückhaltend berücksichtigt werden, nämlich wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein Vermögensgegenstand veräussert werde, habe die höchste Instanz im Entscheid 125 III 50 präzisiert, Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten,