Da die Übertragung des Eigentums im April 1998 erfolgt sei, sei sowohl die Verjährungs- wie auch die Verwirkungsfrist abgelaufen. Gestützt auf diese Erwägungen setzt das Zivilgericht den Verkehrswert der Kantonsgericht KG Seite 24 von 114 Grundstücke Art. aoaoao und asasas abzüglich der zu berücksichtigenden Steuerlasten im Zeitpunkt des Erbganges auf je CHF 1’739’561.- fest (CHF 1'954'550.- [Verkehrswert] – CHF 156'364.- [halbe latente Grundstücksgewinnsteuer] – CHF 58’625.- [effektiv bezahlte Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes] (act. 56-70).