Es rechtfertige sich daher, die tatsächlich bezahlten Abgaben von je CHF 58'625.- zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen die erstinstanzlichen Richter darauf hin, dass die Kläger C.________ und B.________ trotz dem im vorliegenden Urteil - im Vergleich zum Abtretungsvertrag - höher geschätztem Verkehrswert nicht mit einer Nachbesteuerung zu rechnen hätten. Gemäss Art. 32 KVStG würden diese Forderungen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit sei die Forderung verwirkt. Da die Übertragung des Eigentums im April 1998 erfolgt sei, sei sowohl die Verjährungs- wie auch die Verwirkungsfrist abgelaufen.