Ein entsprechender Vermerk finde sich denn auch auf der erwähnten Rechnung des Grundbuchamtes vom 23. Februar 1999 (act. 40/2). Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz davon aus, dass die Abgabe für das Grundstück Art. aoaoao ebenfalls CHF 58'625.- betragen habe und dem Erblasser eine entsprechende Rechnung zugestellt worden sei. Aufgrund des Abtretungsvertrages und der Abrechnung des Grundbuchamtes sei davon auszugehen, dass die Kläger B.________ und C.________ diese Beträge auch tatsächlich bezahlt hätten. Es rechtfertige sich daher, die tatsächlich bezahlten Abgaben von je CHF 58'625.- zu berücksichtigen.