Die Steuer werde vom Veräusserer geschuldet (Art. 5 Abs. 1 KVStG). Die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes sei jeweils bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vom Veräusserer zu begleichen. Vorliegend sei das Eigentum an den Grundstücken Art. asasas und aoaoao GB Q.________ mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 vom Erblasser an B.________ bzw. C.________ übertragen worden und die entsprechende Steuer sei zu diesem Zeitpunkt geschuldet gewesen. Das Grundbuchamt des Sensebezirks habe dem Erblasser am 23. Februar 1999 für das Grundstück Art. asasas eine Rechnung über CHF 58'625.- zugestellt.