Die Steuer werde bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge habe. Sei das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen worden, werde die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben worden sei (Art. 3 KVStG). Als Veräusserung gelte jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertrage (Art. 4 Abs. 1 KVStG). Die Steuer werde vom Veräusserer geschuldet (Art. 5 Abs. 1 KVStG).