Entsprechend der oberwähnten Lehre rechtfertige es sich, die halbe der latenten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, d.h. CHF 156'364.- pro Grundstück. Zur Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von 4%, führte das erstinstanzliche Gericht aus, dass der Staat gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG) eine Steuer erhebe, die dazu bestimmt sei, die Verminderung des Kulturlandes auszugleichen. Die Steuer werde bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge habe.