ROBERT, Berücksichtigung latenter Grundstückgewinnsteuern in der Erbteilung). Richtig dürfte sein, weder die latenten Grundstücksgewinnsteuern voll zu berücksichtigen, da sie noch suspensiv bedingt seien, noch auf die subjektive Verkaufsabsicht abzustellen, da der Wert der Pflichtteile nicht vom Verhalten der Erben abhänge, noch eine spätere Abrechnung vorzubehalten, da dies dem Rechtsfrieden nicht dienlich sei, sondern der möglichen Nichtveräusserung durch eine Reduktion der latenten Steuern Rechnung zu tragen. Da einfache Lösungen oft gerechte Lösungen seien, werde, in Anlehnung an die Unternehmensbewertung ein Abzug der halben latenten Grundstückgewinnsteuer postuliert.