Dabei habe der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“ zu entscheiden. Dies entbinde das Gericht allerdings nicht davon, die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a). Für diese tatsächlichen Grundlagen, die die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbaren Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen würde, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Kantonsgericht KG Seite 23 von 114