Im Jahre 1999 habe es aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass latente Lasten grundsätzlich als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen seien. Naturgemäss könnten in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei habe der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“ zu entscheiden.