ZGB zu berücksichtigen seien, sei umstritten. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung in BGE 121 III 304 E. 3b festgehalten, dass künftige, nur schätzungsweise feststellbare Grundstücksgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur berücksichtigt werden dürften, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein im ehelichen Vermögen stehendes Grundstück nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert werde. Im Jahre 1999 habe es aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass latente Lasten grundsätzlich als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen seien.