Bei einer Eigentumsdauer von über 15 Jahren betrage der Steuersatz 10% (Art. 51 DStG). Die Gemeinden würden zudem einen Steuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat erhobenen Steuer erheben (Art. 18 Gesetz über die Gemeindesteuer). Die Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer bezeichne man als „latente Steuern“. Inwieweit diese im Rahmen der Berechnung von Art. 474 ff. ZGB zu berücksichtigen seien, sei umstritten.