Zur Berücksichtigung der auf den Grundstücken lastenden Steuern, hielt die Vorinstanz fest, dass Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergäben, der Grundstücksgewinnsteuer (Art. 41 DStG) unterliegen würden. Die Steuerpflicht werde durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen werde. Die Besteuerung werde jedoch bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben (Art. 42 f. DStG). Bei einer Eigentumsdauer von über 15 Jahren betrage der Steuersatz 10% (Art.