115/27), denn dieses Angebot sei ausgeschlagen worden. Was die zwischen den Klägern C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 angehe, wonach allfällige Ausgleichszahlungen auf CHF 800.-/m2 BGF festzulegen sei, müsse festgehalten werden, dass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen Familienangehörigen handle, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verkehrswertbestimmung verwendet werden sollte.