Das von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten (act. 16/1) könne demgegenüber für die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke nicht herangezogen werden, weil im Anschluss an dieses Schreiben kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei (act. 39/4 f., ad 7.1). Das gleiche gelte auch für das Angebot von D.________ an C.________, ihm Bauland im Quartier AT.________ zum Preis von CHF 420.-/m2 zu verkaufen (act. 115/27), denn dieses Angebot sei ausgeschlagen worden.