und C.________ gehabt. Die Schätzung des Gutachters stütze sich neben der persönlichen Besichtigung auf Informationen von Drittpersonen sowie auf Landverkäufe in der Gemeinde Q.________, von denen er als Mitglied der kantonalen Kommission für die Schätzung von Liegenschaften Kenntnis gehabt habe. Die vom Experten auf die von den Parteien gestellten Zusatzfragen gegebenen Antworten seien nachvollziehbar, wenn auch teilweise äusserst knapp. Das von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben der AA.