vermöge, insbesondere weil sich der Gutachter bei der Beantwortung der Zusatzfragen kurz gehalten habe, mehrheitlich entspreche sie aber weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Experte habe sich vor Ort begeben, die Lage der Grundstücke beschrieben, die Grundbucheintragungen konsultiert, Kenntnis von der von den Parteien ins Recht gelegten Schätzung der Kommission von Liegenschaften vom 18. Januar 1999 sowie von der Vereinbarung zwischen B.________ und C.________ gehabt.