Zuwendung zugewiesen werden könne. Die Grundstücke seien im Zeitpunkt der Zuwendung unüberbaute Parzellen in der Bauzone gewesen. Nachdem ihnen die Grundstücke abgetreten worden seien, hätten C.________ und B.________ auf ihre Kosten Quartierpläne erstellt, Erschliessungsarbeiten vorgenommen und die Grundstücke bebaut bzw. an Dritte veräussert. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gerichtliche Expertise nicht in allen Punkten zu befriedigen Kantonsgericht KG Seite 22 von 114