asasas GB Q.________ (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million vierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn C.________ zu Alleineigentum zugewiesen.“ aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, der Erblasser habe die Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ an die Berufungskläger B.________ und C.________ auf Anrechnung an deren Erbteil abgetreten, deshalb seien sie bei der Berechnung des Vermögens im Zeitpunkt des Todes zu berücksichtigen. Dies werde denn auch von keiner Partei bestritten. Umstritten sei vielmehr der Wert, der diesen Grundstücken im Zeitpunkt der