BGE 110 II 231). Der Herabsetzungsanspruch ist obligatorischer und nicht dinglicher Natur, so dass der Todestag und nicht der Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils massgebend ist. Auch bei den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs massgebend. Wurde der auszugleichende Vermögenswert vor dem Erbgang veräussert, ist der damals erzielte Erlös hinzuzurechnen (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Ob die Zuwendungen unter Lebenden über die verfügbare Quote hinausgingen, erfordert eine Berechnung (BSK ZGB I-DANIEL STAEHELIN, Art. 475 N 2-10; PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 475 N 1-12).