3. a) Zur Bestimmung der Erbmasse im Zeitpunkt des Erbgangs sind die Zuwendungen unter Lebenden zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Die Hinzurechnung gewisser lebzeitiger Verfügungen erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Die lebzeitigen Zuwendungen, die der Herabsetzung unterliegen, sind zu dem Wert hinzuzurechnen, den die zugewendeten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatten, nicht massgebend ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung (Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 231).