Sogar wenn auf diesen erstmals im Parteivortrag geltend gemachten Zinsanspruch gegenüber den Berufungsklägern einzutreten gewesen wäre, hätte er abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. Aus Ziffer 4.12 des Testaments des Erblassers vom 14. September 1999 geht hervor, dass der Erblasser und die Darlehensnehmer keinen Zins vereinbart haben.