121 und 268). Erst in ihrem Parteivortrag vom 2. Dezember 2015 machen sie neu und in Abweichung von ihren früheren Ausführungen geltend, dass der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers auch den Zins auf die A.________, B.________ und C.________ gewährten Darlehen umfasse, und beziffern diesen Zinsanspruch auf CHF 62'500.- (Parteivortrag, S. 47). Diese Geltendmachung erfolgt verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 21 von 114