Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich vor ihrem Tod nochmals zum Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. geäussert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie ihre Meinung bezüglich der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bestimmungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geändert hat, so dass der Verzicht verbindlich erfolgte. Folglich ist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt abzuweisen.