G.________ erklärte sich sowohl im Rahmen der Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 als auch an der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 mit der von F.________ sel. getroffenen güterrechtlichen Regelung einverstanden. Sie verstarb am 11. November 2003. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich vor ihrem Tod nochmals zum Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. geäussert hat.