_ macht zur Zeit keinen güterrechtlichen Anspruch an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten sind. Sie muss sich allerdings das Recht vorbehalten, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen“ (Do. ZG 00-37, act. 39/24). Anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 bestätigte G.________ sel. auf Frage des Gerichtspräsidenten, dass sie die Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 gelesen habe und deren Inhalt bestätige. Sie gab zu Protokoll, dass sie dem Erblasser erklärt habe, dass sie nicht die Absicht habe, das Testament ändern zu lassen.