Vorliegend gilt es zu prüfen, ob G.________ sel. auf Ansprüche aus Errungenschaft in Bezug auf die Liegenschaften des Erblassers endgültig verzichtet hat oder ob ihr Verzicht auf Geltendmachung einer Ersatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. an Bedingungen geknüpft war, die nicht eingetreten sind. In ihrer Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 macht G.________ sel. folgende Ausführungen: „Frau G.________ macht zur Zeit keinen güterrechtlichen Anspruch an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten sind.