e) Gemäss Art. 207 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden. Von dieser Bestimmung kann mittels Ehevertrag nicht im Voraus abgewichen werden, aber anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann auf Ansprüche die sich aus Art. 207 ZGB ergeben, verzichtet werden (BSK ZGB I-HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 207 N 4).