gegenüber der Erbengemeinschaft betrage CHF 349‘811.05 (act. 189 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015 setzen die Berufungsbeklagten die güterrechtliche Forderung von G.________ in Abänderung ihrer früheren Ausführungen auf CHF 352‘994.- fest. Kantonsgericht KG Seite 20 von 114