Sie beantragen, auf diese neuen und verspäteten Behauptungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Im Übrigen würden diese neuen Behauptungen dem Willen des Erblassers nicht entsprechen, habe dieser doch den Anspruch seiner Ehefrau aus Güterrecht auf CHF 300‘000.- beziffert. Abschliessend halten sie fest, es seien nie Ersatzforderungen geltend gemacht worden, weder aus der Errungenschaft des F.________ sel. selbst, noch aus der Errungenschaft der G.________ sel. Die güterrechtliche Forderung von G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft betrage CHF 349‘811.05 (act.